Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien. Der maximal mögliche Zuschuss pro Arbeitstag von 7,23 € (2024) setzt sich zusammen aus dem sog. Sachbezugswert i.H.v. 4,13 € und einem steuerfreien Teil i.H.v. 3,10 €. Die tatsächliche Zusammensetzung der beiden Komponenten erfolgt dabei individuell auf Tagesebene, abhängig von den eingereichten Belegen und wird von Hrmony automatisch geprüft und berechnet. Wenn sich die/der Mitarbeiter:in zusätzlich an der Mahlzeit in Form eines Eigenanteils beteiligt, reduziert sich der anfallende Sachbezugswert, im Optimalfall sogar auf 0,00 €.
Quelle:
H 8.1 (7) Beispiel 3 LStH - https://www.bmf-lsth.de/lsth/2019/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4-Ueberschuss-der-Einnahmen-ueber-die-Werbungskosten/Paragraf-8/paragraf-8.html#anchor225718