Neuer Sachbezugswert 2024: Der maximale Zuschuss steigt
Sachbezugswert 2024 bei digitalem Essenszuschuss
Ermittlung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs
Der Sachbezugswert gehört zu den gängigen Instrumenten von Arbeitgebenden, ihren Arbeitnehmenden z. B. in Form eines digitalen Essenszuschuss einen besonderen Mehrwert zu bieten. Sie sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zählen.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Wert der Sachbezüge für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Verkehrswert fest. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass auch für die Versicherten ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird, die statt Barlohn Sachbezüge erhalten.
Nur so ist garantiert, dass diese Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls auch Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Leistungen aus der Pflege-, Renten- und Krankenversicherung erhalten, die ihrem tatsächlichen Verdienst inklusive eventueller Sachbezüge entsprechen.
Sachbezugswert 2024 für Essenszuschuss in Deutschland – Gesetzesgrundlage für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
In Deutschland dürfen Unternehmen ihre Arbeitnehmenden pro Arbeitstag steuerfrei mit bis zu 7,23 € (Stand: 2024) bei der Essensversorgung unterstützen. Die Varianten dafür sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Je nach Finanzierungsmodell des Unternehmens gewähren Arbeitgebende mit einer eigenen Mittagsversorgung, z. B. einer Kantine, ihren Arbeitnehmenden entweder eine vergünstigte oder sogar kostenlose Versorgung. Dieses Modell ist in Deutschland fast nur in großen Unternehmen üblich.
Gängiger ist das Modell der Essensmarke. Derzeit setzt sich der Maximalwert für Essensmarken aus dem steuerlichen Sachbezugswert/Mitarbeiteranteil in Höhe von 4,13 € und dem maximalen Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € zusammen. Damit können Unternehmen ihren Mitarbeitenden einen monatlichen Essenszuschuss in Höhe von 108,45 € gewähren.
Um die Nachweispflicht beim Finanzamt zu umgehen, gewähren die meisten Unternehmen ihren Arbeitnehmenden nur 15 Essensmarken im Monat. Liegt die Zahl darüber, sind Unternehmen dazu verpflichtet, dem Finanzamt die Essenszuschüsse nachzuweisen, um einen Missbrauch der Essensmarken im Krankheitsfall oder im Urlaub zu verhindern.
Hrmony Essenszuschuss: Den Sachbezugswert effektiv nutzen.
Hrmony bietet drei Modelle des Essenszuschuss an:
Modell 1: Essenszuschuss mit Beteiligung der Mitarbeitenden
Bei diesem Modell beteiligt sich der Arbeitnehmende am Sachbezugswert in Höhe von 4,13 € aus seinem Nettolohn. Der Arbeitgebende kann dann bis zu 7,23 € dazu geben. Da dieser Betrag frei von Sozialabgaben und Steuern ist, entstehen weder dem Angestellten noch dem Arbeitgebenden zusätzliche Kosten. Im Gegenteil: Unternehmen sparen ihre Lohnnebenkosten. Arbeitnehmende erhalten im Gegenzug bis zu 1.301,40 € mehr Einkommen.
Modell 2: Essenszuschuss ohne Beteiligung der Mitarbeitenden
Bei diesem Modell trägt der Arbeitgebende den Sachbezugswert in Höhe von 4,13 €. Der Arbeitnehmende selbst leistet keinen Beitrag zum Essenszuschuss. Die Unternehmen tragen damit 4,13 € Sachbezugswert zuzüglich 25 % Pauschalsteuer und den sozialabgaben- und steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Arbeitnehmende erhalten bei diesem Modell ebenfalls pro Jahr 1.301,40 € mehr Einkommen.
Modell 3: Lohnumwandlung mit Essenszuschuss
Einige Arbeitgebende wandeln 108,45 € des Bruttolohns per Gehaltsumwandlung pro Monat in Essenszuschuss um. Auch bei diesem Modell haben Arbeitnehmende ein Mehreinkommen, während Arbeitgebende Lohnnebenkosten sparen.