Die 16 wichtigsten Bausteine der Nettolohnoptimierung
Arbeitgebenden stehen insgesamt 16 wichtige Bausteine zur Nettolohnoptimierung zur Verfügung. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels stellen sich Arbeitgebende die Frage, wie qualifizierte Arbeitnehmende geworben und an das Unternehmen gebunden werden können. Eine geschickte Nettolohnoptimierung ist eine zentrale Möglichkeit dafür.
Nettolohnoptimierung mit Arbeitgeberzuschüssen
Der Gesetzgeber hat Arbeitgebenden dafür eine Reihe von Alternativen eingeräumt, Beschäftigten Zahlungen und Sachleistungen zu gewähren, die steuerfrei oder steuerbegünstigt sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.
Waren und Dienstleistungen Dritter
Vom Arbeitgebenden ausgegebene Gutscheine für Waren für den Einkauf bei einem Dritten sind steuer- und beitragsfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 50 € nicht überschritten wird. Diese Gutscheine dürfen nicht bar ausgezahlt werden. Häufig erfolgt dies in Form eines Benefits, wie dem Hrmony Sachbezug.
Tankgutschein
Auch hier gilt: Die Freigrenze von 50 € darf nicht überschritten werden. Tankgutscheine werden von allen Tankstellen angeboten. Alternativ kann der Arbeitgebende monatlich 50 € für die Benzinkosten nach Vorlage der Belege durch den Arbeitnehmenden erstatten.
Stromkosten
Über eine monatliche Abschlagszahlung an den Energieversorger des Beschäftigten in Höhe des Freibetrags von 50 € kann der Arbeitgebende die Kosten für Strom übernehmen.
Zeitungsabonnement
Hier übernimmt der Arbeitgebende die Rechnung für die Zeitung/Zeitschrift des Arbeitnehmenden. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei, wenn er monatlich unter 50 € bleibt.
Betriebliche Altersvorsorge
Bei der betrieblichen Altersvorsorge fließen die Beiträge aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmenden in die Altersvorsorge. Auf diese Weise sinkt die Steuerbelastung des Arbeitnehmenden und die Sozialversicherungsbeiträge sind für Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden niedriger.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Krankheitsausfälle der Mitarbeitenden sind in Unternehmen nicht selten. Als häufigste Ursache gelten Rückenprobleme. Der Arbeitgebende kann Kurse zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmenden mit jährlich 500 € beitrags- und steuerfrei unterstützen. Existieren im Betrieb keine Angebote, hat der Arbeitgebende die Möglichkeit, Barzuschüsse für privat durchgeführte Kurse zur Förderung der Mitarbeitergesundheit zu leisten.
Jobticket / Deutschlandticket
Beim Jobticket oder Deutschlandticket handelt es sich um Monats- oder Jahreskarten für den ÖPNV, die der Arbeitgebende entweder vergünstigt oder kostenfrei zur Verfügung stellt. Der Arbeitgebende schließt hierfür einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab und trägt sämtliche Kosten. Erfolgt die monatliche Ausgabe des Tickets, wird dieses als Sachbezug anerkannt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Übernimmt der Arbeitgebende die Fahrtkosten seiner Arbeitnehmenden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, können dem Arbeitnehmenden bis zu 0,30 €/km und Tag beitragsfrei und pauschalgesteuert gewährt werden. Gängig ist eine Pauschalisierung von 15 Arbeitstagen. Legt der Arbeitnehmende die Strecke mit dem ÖPNV zurück, ist sogar eine volle Erstattung der Kosten möglich.
Firmenwagen
Hier überlässt der Arbeitgebende dem Beschäftigten einen Firmenwagen zur privaten und beruflichen Nutzung. Wird das Fahrzeug nur zu beruflichen Zwecken genutzt, fallen keine Steuern an. Bei einer privaten und beruflichen Nutzung werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit
Das Einkommenssteuerrecht gibt Arbeitgebenden die Möglichkeit, Beschäftigten für Nacht- und Wochenendarbeit steuer- und beitragsfreie Zuschläge zu zahlen. Die Höhe variiert prozentual zur tatsächlich geleisteten Arbeit.
Mitarbeiterverpflegung
Die Kosten für die Verpflegung des Arbeitnehmenden können vom Arbeitgebenden beitragsfrei und pauschal besteuert übernommen werden. Dabei orientiert sich der Wert einer Mahlzeit am aktuellen Sachbezugswert in Höhe von 4,13 € (2024). Dieser Betrag kann vom Arbeitgebenden mit 3,10 € pro Arbeitstag aufgestockt werden. Bei manchen Anbietern (u.a. beim Hrmony Essenszuschuss) ist sogar ein komplett steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von bis zu 7,23 € möglich. Digitale Essensmarken erlauben inzwischen sogar flexible Mahlzeiten ohne Akzeptanzpartner und sind damit ein positiver Effekt für die Mitarbeiterbindung.
Belegschaftsrabatt
Häufig überlassen Unternehmen aus dem produzierenden oder Dienstleistungsgewerbe ihren Mitarbeitenden die eigenen Waren oder Dienstleistungen vergünstigt oder kostenlos. Darunter fallen Zuwendungen, mit denen der Arbeitgebende üblicherweise handelt. Sie sind steuer- und beitragsfrei, sofern die vom Arbeitnehmenden zu zahlenden Preise abzüglich 4 % Abschlag nicht 1.080 € jährlich übersteigt.
Erholungsbeihilfe
Planen Arbeitnehmende eine Erholungspause und beanspruchen dafür Urlaubstage, kann der Arbeitgebende eine Erholungsbeihilfe für den Mitarbeitenden sowie für dessen Familienmitglieder gewähren. 156 € für den Arbeitnehmenden, 104 € für den Partner/Partnerin und 52 € pro Kind sind hier möglich. Übernimmt der Arbeitnehmende die Pauschalsteuer, erhält der Arbeitnehmende so immerhin 364 € Erholungsbeihilfe.
Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für die Kinderbetreuung spielen für Erziehende oft eine große Rolle dabei, ob es sich überhaupt lohnt, eine bestimmte Stelle anzunehmen. Übernimmt der Arbeitgebende die Kosten oder gibt einen Teil dazu, ist dieser Arbeitgeberzuschuss steuerfrei.
Handy- und Telefonnutzung
Telefonieren Arbeitnehmende regelmäßig beruflich mit privaten Telefonen, können diese Aufwendungen pauschal beitrags- und steuerfrei vom Arbeitgebenden erstattet werden. Dazu gehört auch das Grundentgelt des Telefonanschlusses entsprechend dem beruflichen Anteil.
Vermietung von Werbeflächen
Mietet der Arbeitgebende Werbeflächen am privaten Pkw des Arbeitnehmenden, ist dieser beitrags- und steuerfrei, sofern diese nicht 256 € pro Jahr übersteigen. Voraussetzungen sind ein Mietvertrag und eine festgelegte Laufzeit.