Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
26.1.2017
| Kategorie
Steuerlexikon

Sachbezug 2017 zur Mitarbeiterverpflegung – das ändert sich

Anpassung des Sachbezugswertes für den Arbeitgeberzuschuss Mitarbeiterverpflegung

Pünktlich zum 1. Januar 2017 änderte sich der Sachbezug zur Mitarbeiterverpflegung. Der Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Speisen bzw. Getränke wurde gemäß dem Verbraucherpreisindex angepasst. Durch die Steigerung des Index für Verpflegung von 1,9 % beträgt der Sachbezugswert nunmehr sieben Cent für die arbeitstägliche Mittagsmahlzeit und drei Cent für das arbeitstägliche Frühstück.

Dadurch ergibt sich für Arbeitgebende die Möglichkeit, Mitarbeitenden über den Arbeitgeberzuschuss eine monatliche Anerkennung ihrer Leistung zukommen zu lassen. Die Zusatzleistung in Form einer steuerlich begünstigten Sachleistung steigert nicht nur die Mitarbeiterbindung und -motivation, sondern stärkt gleichzeitig die Kaufkraft der Mitarbeitenden – ein Plus für Unternehmen und Wirtschaft.

Mitarbeiterverpflegung: Den Sachbezug steuerlich optimal ausreizen und Lohnnebenkosten sparen.

Die Kosten für die Mitarbeiterverpflegung können vom Arbeitgebenden beitragsfrei und pauschalbesteuert gewährt werden. Dabei orientiert sich der Wert der Mahlzeit am aktuellen Sachbezugswert, der durch einen zusätzlichen ebenfalls steuer- und beitragsfreien Betrag aufgestockt werden kann.

Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 3,10 € pro Arbeitstag ist dabei sozialabgaben- und steuerfrei. Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 1,70 € für das Frühstück bzw. 3,17 € für das arbeitstägliche Mittag- oder Abendessen kann mit 25 % versteuert werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgebende pro Arbeitstag dem Mitarbeitenden entweder 4,80 € für ein Frühstück oder 6,27 € für ein Mittag- bzw. Abendessen gewähren kann.

Mitarbeiterverpflegung 2017: Hrmony digitale Essensmarken für mehr Netto vom Brutto

Unternehmen ohne eigene Mittagsverpflegung in Form eine Kantine oder eines Lieferservice können dennoch den Sachbezug zur Mitarbeiterverpflegung nutzen und ihn als Essensgutschein ausgeben. Um Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden einen möglichst geringen Aufwand bei höchstem Nutzen zu garantieren, entwickelte das Berliner Startup Hrmony digitale Essensmarken.

Mit dem Hrmony Essenszuschuss bekommen Arbeitnehmende monatlich bis zu 94,05 € steuerfrei erstattet. Parallel dazu sparen Arbeitgebende pro Mitarbeiter:in und Jahr über 1.500 € an Lohnnebenkosten. Die Mitarbeitenden erhalten 100 % des Zuschusses, ohne Lohnnebenkosten für den Arbeitgebenden zu verursachen.

Ebenfalls beliebt sind Hrmony digitale Essensmarken per Gehaltsumwandlung. Bei diesem Modell ist der steuerfreie Erstattungsbetrag bedarfsgerecht und flexibel. So bleibt, z. B. ein Bruttogehalt von 3.000 € immer gleich während sich der steuerfreie Anteil anpasst. Werden die digitalen Essensmarken von Hrmony mal nicht eingelöst, verfallen sie nicht, sondern werden als Restbetrag als „normales“ Gehalt ausgezahlt. Aufwändige Prüfungen und Rückzahlungen, wie sie bei klassischen Essensmarken auftreten, entfallen damit.

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Ob Essenszuschuss, Steuerfreiheit oder Sachbezugsgrenze – Kay weiß, was Unternehmen beachten müssen. Mit seinem rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Wissen unterstützt er Hrmony Kunden und teilt neue Entwicklungen aus diesen Bereichen.

Über diesen Autor
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
Warum ändert sich der Sachbezugswert?
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Der Sachbezugswert wird regelmäßig an den Verbraucherpreisindex angepasst, um die Unterstützung des Arbeitgebenden an die Lebenshaltungskosten der Mitarbeitenden anzugleichen.
Was muss ich jetzt tun?
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Nutzen Sie den Hrmony Essenszuschuss, müssen Sie nichts weiter tun, wenn Sie Mitarbeitenden den neuen Wert bieten möchten. Sollten Sie den Wert nicht aktualisieren wollen, melden Sie sich einfach rechtzeitig bei unserem Support.
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Kay Müller
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