Der Sachbezug 44 Euro ab 2020
Die Möglichkeiten für den Sachbezug 44 Euro werden eingeschränkt.
Gemäß den neu eingeführten § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gilt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Darüber hinaus wird § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG um folgende Wörter ergänzt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“
Was bedeutet das für den Sachbezug 44 Euro?
Die neu eingeführten Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) bestimmen drei mögliche Tatbestände, von denen der Sachbezug 44 Euro zukünftig einen erfüllen müssen um steuerfrei gewährt werden zu können. Demnach müssen sie
a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;
Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diese Kriterien auslegt findet sich auf ihrer Internetseite im „Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)“ unter 3. j).
Wie die Finanzverwaltung diese neuen Voraussetzungen für den Sachbezug 44 Euro interpretiert ist noch unklar. Es ist davon auszugehen, dass hierzu, nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene Anfang 2020, ein entsprechendes BMF-Schreiben folgen wird.