Quo vadis Sachbezug?
Am 8. Mai 2019 hatte das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetzt 2019 vorgelegt. Dieser sah eine extreme Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor.
Als Sachbezüge sollten im Rahmen des § 8 Abs. 1 EStG nur noch Gutscheine gelten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen direkt vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. In dem von der Bundesregierung am 31. Juli 2019 vorgelegten Entwurf des Jahressteuergesetzes war dieser Passus wieder komplett gestrichen worden. Das vom Bundestag am 7. November 2019 beschlossene Gesetz enthält nun doch wieder eine Verschärfung der Sachbezugsregelung.
Im verabschiedeten Gesetz werden dem § 8 Abs. 1 EStG die Sätze 2 und 3 angefügt. Diese besagen, dass zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten gehören. Jedoch sollen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (wie bisher) als Sachbezug behandelt werden.
Hierzu sollen regelmäßig sog. Closed-Loop-Karten (z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und sog. Controlled-Loop-Karten (z.B. Centergutschein, „City-Cards“) gehören. Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. In dieser Form sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.
Unter den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs.1 Satz 3 EStG soll jedoch regelmäßig nicht solche Geldkarten (z.B. bestimmte Open-Loop-Karten), fallen, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Im Bericht des Finanzausschusses vom 7. November 2019 wird klargestellt, dass für die steuerrechtliche Bewertung der Gutscheine und Guthabenkarten die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Kriterien der drei Ausnahmetatbestände (a, b und c) in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG entscheidend ist und nicht die aufsichtsrechtliche Bewertung als Zahlungsdienst.
Zur sachlichen Eingrenzung der zulässigen Gutscheine und Gutscheinkarten im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG werde aus Praktikabilitätsgründen zwar auf dieselben Kriterien wie im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zurückgegriffen, im Übrigen sei jedoch keine sachliche Anknüpfung an Zahlungsdienste nach dem ZAG im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG beabsichtigt.
Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) findet sich ein „Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)“ in dem die strengen Voraussetzungen für die Erfüllung der drei Ausnahmetatbestände erläutert sind.
Darüber hinaus wurde an Satz 11 des § 8 Abs. 2 EStG angefügt, dass diese nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten nur dann außer Ansatz bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Am 29. November muss das neue Gesetz noch den Bundesrat passieren, um zum 1. Januar 2020 in Kraft zu treten. Darüber hinaus ist zeitnah mit einem BMF-Schreiben zur rechnen, in dem die Finanzverwaltung die neuen Spielregeln für Sachbezüge hoffentlich genauer definiert.