Digitale Essensmarken: Snacks und Mahlzeiten
22.8.2019
| Kategorie
Steuerlexikon

Drei wegweisende Urteile des BFHs

zum Thema „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“

Heute wurden drei lang erwartete BFH-Urteile (VI R 21/17, VI R 32/18 und VI R 40/17) zur „Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebenden“ veröffentlicht.

In diesen Urteilen (zu FG Rheinland-Pfalz vom 32.11.2019 – 2 K 1180/16, FG Münster vom 28.06.2017 – 6k 2446/15 L und FG Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L) ) wird eine neue und von der bisherigen Rechtsprechung des BFHs abweichende Auffassung des Sachverhalts „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entwickelt.

Sah der BFH bisher das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ immer dann als verwirklicht an, wenn der Arbeitnehmende auf diesen zusätzlich geleisteten Lohn arbeitsrechtlich keinen Anspruch hatte, er also folglich freiwillig vom Arbeitgebenden erbracht wurde, weicht der BFH nun von diesem Freiwilligkeitsvorbehalt ab:

Vielmehr geht der der BFH nunmehr davon aus „[...] dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften --wie § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG-- der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgebende nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmende verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.“ (BFH VI R 40/17 Rz 19)

Nach dieser Interpretation sei weiterhin eine Minderung des bisherigen Arbeitslohns bei gleichzeitigen steuerbegünstigten Ausgleichungen wirksam und nicht begünstigungsschädlich:

“Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist deshalb nicht begünstigungsschädlich. Setzen Arbeitgebende und Arbeitnehmende den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgebende diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten nunmehr zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin --nur noch in geminderter Höhe-- geschuldeten Lohn hinzu und werden somit "zusätzlich" zu diesem erbracht.“ (BFH VI R 40/17 Rz 22,)

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesen Urteilen und den daraus möglicherweise resultierenden Abweichungen zu bestehender Verwaltungsauffassung positioniert.  

Folgen Sie uns für weitere Informationen zu diesen drei Urteilen im speziellen und allen weiteren, relevanten Entwicklung in diesem Gebiet.  

Quellen:

Benefit Report
Benefit Report 2024

Ihr kompakter Leitfaden zu den wichtigsten Benefit-Bausteinen

Kostenfrei herunterladen
Alles über Essenszuschüsse

Ihr Leitfaden zur Einführung des beliebten Benefit-Bausteins

Kostenfrei herunterladen

Benefit Report
Exklusiv: Alle steuerfreien Benefits im Überblick!

Mit dem Hrmony Benefit Report lernen Sie die wichtigsten Vorteile für Mitarbeitende kennen.

Kostenfrei herunterladen

essenszuschuss
Gratis Leitfaden: Alles über Essenszuschüsse

Mitarbeiterbindung stärken mit dem richtigen Zuschuss. Hier erfahren Sie, wie.

Kostenfrei herunterladen

Ob Essenszuschuss, Steuerfreiheit oder Sachbezugsgrenze – Kay weiß, was Unternehmen beachten müssen. Mit seinem rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Wissen unterstützt er Hrmony Kunden und teilt neue Entwicklungen aus diesen Bereichen.

Über diesen Autor
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
Was ist der Bundesfinanzhof?
Dropdown Plus
Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen. Als solches kümmert es sich um alle Fragen des Steuerrechts, auch in Bezug auf Unternehmensfragen.
Warum sind diese drei Urteile wegweisend?
Dropdown Plus
Weil Sie die Bedeutung des Begriffes "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" neu definieren – der definierende Charakter wandelt sich von einer Freiwilligkeit hin zu einer Zweckbindung.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mehr über Benefits erfahren und nächste Schritte planen möchte?
Dropdown Plus
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Unsere Benefit-Experten nehmen sich die Zeit, Ihre Anforderungen zu verstehen und gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung zu identifizieren. Vereinbaren Sie einfach einen Termin über den Button in der Navigation.
Team Hrmony
Presse & Unternehmenskommunikation
Roland Völkel
Senior Content Marketing Manager
Kay Müller
Wirtschaftsjurist bei Hrmony
Das könnte Sie auch interessieren:
Verpassen Sie keinen
Benefit-Trend!


Als eine:r von über 17.000 Expert:innen erhalten Sie regelmäßig wichtige News und Infos zum Thema Benefits und Mitarbeiterföderung direkt in Ihr Postfach.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie der Kontaktaufnahme zur Übermittlung der gewünschten Inhalte und von Informationen zu Leistungen und Produkten von Hrmony zu. Mehr dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ihr Unternehmen mit Hrmony: Ein echter Win-Win
Jetzt ausprobieren & Mitarbeitende motivieren
Digitale Benefits von Hrmony