Krankengeldzuschuss – Rekonvaleszenz ohne finanzielle Sorgen
Wer zahlt Krankengeldzuschuss?
Im Falle einer Krankheit eines Arbeitnehmenden ist der Arbeitgebende gesetzlich dazu verpflichtet, in den ersten sechs Wochen der Krankheit das volle Gehalt als Entgeltfortzahlung weiter auszuzahlen. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, übernimmt die Krankenkasse diese Aufgabe und bezahlt Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds liegt meist bei 70 % des Bruttoarbeitslohns.
Damit der Arbeitnehmende keinen finanziellen Nachteil aus der Krankheit zieht, kann der Arbeitgebende mit einem Krankengeldzuschuss das Krankengeld der Kasse aufstocken. Der Zuschuss ist üblicherweise so hoch, dass der Arbeitnehmende zusammen mit dem Krankengeld wieder den Betrag des regulären Gehalts ausgezahlt bekommt.
Folgende Punkte müssen beim Krankengeldzuschuss beachtet werden:
- Der Krankengeldzuschuss ist nicht obligatorisch, wird aber oft in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgehalten.
- Sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte können den Krankengeldzuschuss ihres Arbeitgebenden in Anspruch nehmen.
- Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebenden wird steuerrechtlich wie Arbeitslohn gewertet und ist damit lohnsteuerpflichtig.
- Übersteigt die Summe des Krankengeldes und des Krankengeldzuschusses das reguläre Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 €, bleibt er auch sozialabgabefrei.
- Hierbei handelt es sich allerdings um eine Freigrenze, so dass bei Überschreitung der gesamte Krankengeldzuschuss beitragspflichtig wird.
- Neben dem Krankengeld und dem Krankengeldzuschuss fließen auch sonstige Einnahmen in die Freigrenze mit ein. Dies kann zum Beispiel ein geldwerter Vorteil sein, der aus einem Benefit entsteht, oder vermögenswirksame Leistungen.