Ein absichernder Arbeitgeberzuschuss: die betriebliche Krankenzusatzversicherung
Eine private Zusatzversicherung, unterstützt von der bKv, beginnt dort, wo die Krankenkassenleistungen enden
Trotz des umfassenden Gesundheitssystems in Deutschland erstatten Krankenkassen lange nicht alle Leistungen, die Patienten in Anspruch nehmen könnten. Sie kommen nur für den sogenannten Regelbedarf auf, sodass Versicherte häufig Zuzahlungen leisten müssen, wenn sie eben nicht nur mit dem „Kassenmodell“ vorliebnehmen wollen.
Um diese Lücke im Gesundheitswesen zu schließen, besteht für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, Zusatzversicherungen abzuschließen, die beispielsweise für hochwertige Zahnimplantaten aufkommen oder den Patienten im Krankenhaus ein Einzelzimmer reservieren.
Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin solch eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen, kann der Arbeitgebende diese, ähnlich wie die betriebliche Altersvorsorge, bezuschussen. Allerdings ist der positive Benefit-Effekt bei der betrieblichen Krankenzusatzversicherung (bKv)unmittelbarer, da er sich quasi schon beim nächsten Arztbesuch und nicht erst zur Rente auszahlt.
Dies gilt es, bei der betrieblichen Krankenzusatzversicherung (bKv) zu beachten
- Bis Ende 2013 fiel die betriebliche Krankenzusatzversicherung (bKv) unter die 44-Euro-Regelung. Damit galt sie als Sachzuwendung und war steuerfrei und nicht sozialabgabepflichtig.
- Seit 2014 sind hier die steuerrechtlichen Meinungen gespalten. Das BMF bewertet den Arbeitgeberzuschuss als Barlohn, also als einen geldwerten Vorteil, auf den Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Allerdings wurde dies in keinem Gesetz, sondern nur in einem Nichtanwendungserlass festgehalten.
- Einige Unternehmen haben seitdem gegen diesen Erlass mit Erfolg geklagt, so dass ihre betriebliche Krankenzusatzversicherung (bKv)doch als Sachzuwendung eingestuft wurde.
- Für die Unternehmen, die sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen wollen, bietet sich die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung. Dafür muss das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmende beschäftigen. Weiter muss der Beitrag in diesem Fall halbjährlich oder jährlich ausgezahlt werden und darf nicht höher als 1000 € pro Arbeitnehmer:in sein.