13. Gehalt – Entgeltumwandlung mit dem Essenszuschuss
Entgeltumwandlung in steuerfreie Bezüge: Monatliche Zahlungen reduzieren Lohnnebenkosten
Das 13. Gehalt gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann über eine Entgeltumwandlung gewährt werden, wenn die Auszahlung monatlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. In der Sozialversicherung ist das 13. Gehalt wie eine Einmalzahlung zu behandeln und wird dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet. Wird die monatliche Beitragsabmessungsgrenze durch diese Zuordnung überschritten, werden die Entgeltabrechnungszeiträume des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt, die vor der Auszahlung liegen.
13. Gehalt – Umwandlung steuerpflichtigen Arbeitslohns
Der steuerpflichtige Arbeitslohn kann durch einen Arbeitgeberzuschuss ohne zusätzlichen Lohnaufwand in pauschal versteuerte oder steuerfreie Bezüge umgewandelt werden. Bedingung ist, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum Gehalt erbracht werden. Diese Steuerbefreiung kommt zum Beispiel bei Arbeitgeberzuschüssen wie Kindergartenzuschuss, Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge oder Mitarbeiterbeteiligungen in Betracht.
Ebenfalls möglich ist eine Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Jobtickets in Höhe von 15 % oder von Erholungsbeihilfen in Höhe von 25 %. Diese sind allerdings nur steuerfrei, wenn es sich dabei um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebenden handelt. Wird hingegen der Lohn in Höhe des Arbeitgeberzuschusses reduziert, ist dieser nicht mehr steuerfrei oder pauschal versteuert. Zulässig ist die Anrechnung zweckgebundener Arbeitgeberleistungen auf freiwillige Sonderzahlungen, z. B. 13. Gehalt.
Hier ist die Erfordernis der Zusätzlichkeit nur danach zu prüfen, ob der Arbeitgebende die Leistung freiwillig erbringt oder aufgrund einer vertraglichen Regelung. Das heißt, sobald der Arbeitgebende seinen Angestellten freiwillig ein 13. Gehalt zahlt, darf er auch die Arbeitgeberzuschüsse pauschal versteuern oder steuerfrei nutzen.
13. Gehalt über den Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ mit dem Hrmony Essenszuschuss
Mit unserem Hrmony Essenszuschuss haben Arbeitgebende die Möglichkeit, das 13. Gehalt über den Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ zu gewähren. Nutzen Sie die Gelegenheit, die Mitarbeitermotivation und -bindung in Ihrem Unternehmen zu verbessern und gleichzeitig die Lohnnebenkosten zu senken. Wir ermöglichen Ihren Arbeitnehmenden eine flexible Mittagsmahlzeit über unsere digitalen Essensmarken.
Anstelle klassischer Essensmarken sind unsere Essensmarken digital und kommen ohne Akzeptanzpartner aus. Damit sind Ihre Arbeitnehmenden frei in der Wahl des Gastronomiebetriebs. Für die Einrichtung der digitalen Essensmarken benötigen wir lediglich die Daten der teilnehmenden Arbeitnehmenden. Wir prüfen bereits beim Eingang der Arbeitnehmerbelege zum Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ deren Richtigkeit und schreiben diese dem entsprechenden Arbeitnehmerkonto gut.
Am Ende des Monats erstellen wir für Sie eine steuerrechtlich konforme Abrechnung zur Vorlage beim Finanzamt. So bleibt Ihnen mehr Zeit für die wirklich wichtigen Aufgaben im Unternehmen.