Wann gelten Mahlzeiten und Snacks als Aufmerksamkeit?
Sie wollen Mitarbeitenden ein paar Vitamine oder etwas Süßes gönnen?
Aufmerksamkeiten am Arbeitsplatz spielen eine wichtige Rolle, um das Betriebsklima zu fördern und die Motivation der Mitarbeitenden zu steigern. Kleine Snacks und Leckereien können dabei helfen, eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und für neue Energie während des Arbeitstages zu sorgen.
Doch wie wirken sich diese Aufmerksamkeiten steuerlich aus, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sie als steuerfreie Leistungen gelten? Und sind Bewirtungskosten vollständig abziehbar? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mitarbeitenden kulinarisch etwas bieten können, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.
Steuerfreie Aufmerksamkeiten: der kleine Snack für zwischendurch
Grundsätzlich zählen Aufmerksamkeiten, die den Mitarbeitenden kostenlos oder teilentgeltlich angeboten werden, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies bedeutet, dass sie weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig sind. Anders als Sachbezüge fallen sie auch nicht unter die 50-€-Freigrenze. Somit können die Bewirtungskosten innerhalb des Unternehmens zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Damit Aufmerksamkeiten steuerfrei bleiben, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Snacks müssen für den Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sein und dürfen keine ins Gewicht fallende Bereicherung für die Mitarbeitenden darstellen.
- Sie spendieren die Snacks im ganz überwiegend betrieblichen Interesse. Das bedeutet, Sie wollen damit ein gesundes Arbeitsklima fördern oder die Konzentration Ihres Teams steigern.
- Sie müssen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens erfolgen, beispielsweise zur Förderung eines gesunden Arbeitsklimas oder zur Steigerung der Konzentration des Teams.
- Die Aufmerksamkeiten müssen Snack-Charakter haben. Typische Aufmerksamkeiten sind Kaffee, Tee, Kekse oder ein Obstkorb im Pausenraum.
- Besondere Anlässe wie Meetings, betriebliche Besprechungen oder Inventuren, bei denen Essen angeboten wird, gelten ebenfalls nicht als Sachbezug. In diesem Fall darf der Preis pro Mahlzeit einschließlich Getränken 60 € brutto nicht überschreiten.
- Zudem sind zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste, mit einer Grenze von 110 € pro Mitarbeiter:in und Veranstaltung.
Aufmerksamkeiten, die Sie Ihren Mitarbeitenden kostenlos oder teilentgeltlich anbieten, zählen nicht als steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Da Aufmerksamkeiten nicht als Sachbezug gewertet werden, ist in der Folge auch die 50-€-Freigrenze nicht von Bedeutung. Die Bewirtungskosten innerhalb Ihres Unternehmens können Sie zu 100 % als Betriebsausgabe ansetzen.
Bewertung als Arbeitslohn: die arbeitstägliche Mahlzeitengestellung
Wenn Mitarbeitenden regelmäßig komplette Mahlzeiten kostenlos oder teilentgeltlich angeboten werden, müssen die geldwerten Vorteile versteuert werden. Dies erfolgt anhand des amtlichen Sachbezugswerts. In diesem Fall muss die Mahlzeit aber umfangreicher sein als ein kleiner Snack.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Grenzen zwischen einem kleinen Snack und einer steuerpflichtigen Mahlzeit fließend sind. Ein belegtes Brötchen zum Frühstück könnte bereits als steuerpflichtige Mahlzeit gelten, während das gleiche Brötchen am Nachmittag als Snack betrachtet werden könnte.
Die rechtlichen Grundlagen für Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten sind im Einkommensteuergesetz und den entsprechenden Richtlinien festgelegt. Diese regeln unter anderem die steuerliche Behandlung von Aufmerksamkeiten am Arbeitsplatz sowie die Rahmenbedingungen für steuerfreie Betriebsveranstaltungen und Bewirtungskosten.
Rechtliche Grundlagen zu Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten
R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR Einkommensteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Einkommensteuergesetz: Einkünfte/ Betriebsveranstaltungen
R 19.5 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 19.6 Abs. 2 LStR – Lohnsteuer-Richtlinien: Aufmerksamkeiten