Wann gelten Snacks und Mahlzeiten als Aufmerksamkeit oder geschäftliche Bewirtung?
Darauf müssen Sie beim Abzug von Bewirtungsaufwendungen achten
Bei Meetings oder Verhandlungen mit Geschäftspartner gehören Snacks, Erfrischungen oder ein gemeinsamer Restaurantbesuch selbstverständlich zum guten Ton. Allerdings müssen Sie bei den Aufwendungen für die Mahlzeiten genau unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten oder eine geschäftliche Bewirtung handelt. Denn Aufmerksamkeiten können zu 100 % als gewinnmindernde Betriebsausgaben abgezogen werden, die Bewirtung hingegen nur zu 70 %.
Aufmerksamkeiten: Snacks sind zu 100 % abziehbar
Damit die Snacks und Erfrischungen, die Sie beispielsweise während eines Meetings reichen, vollständig als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen sie folgende Kriterien erfüllen:
- Eine Aufmerksamkeit definiert sich dadurch, dass sie eine Geste der Höflichkeit darstellt.
- Dabei ist nicht der Preis entscheidend, sondern der Umfang des Gereichten: Kekse, süße Teilchen, heiße und kalte Getränke zählen zum Beispiel als Aufmerksamkeit.
- Auch belegte Brötchen oder Schnittchen sind noch keine geschäftliche Bewirtung, wenn jeder Gast nur ein oder zwei davon serviert bekommt.
- Wird der Umfang der Mahlzeit größer, werden die Grenzen zur Bewirtung überschritten.
- Ein Sonderfall ist die Warenverkostung. Fleischer, Bäcker oder Winzer, die Kostproben ihrer Waren im Betrieb oder auf Messen anbieten, können die Kosten zu 100 % als Werbeaufwand abziehen.
Geschäftliche Bewirtung: Ganze Mahlzeiten können nur zu 70 % abgezogen werden
Eine eindeutige Grenze zwischen Aufmerksamkeit und geschäftlicher Bewirtung ist schwer zu ziehen. Doch gibt es einige Richtlinien, an denen Sie sich orientieren können:
- Wie gesagt: Die Differenzierung richtet sich nach der Menge und nicht nach dem Preis. Sobald das Essen als vollständige Mahlzeit angesehen werden kann, wird es zu einer Bewirtung. Somit wären Currywurst und Pommes schon eine geschäftliche Bewirtung, die halbe, mit Kaviar belegte Semmel aber noch nicht.
- Aus diesem Grund ist auch die Preisgrenze von 60 €, die bei Ihren eigenen Mitarbeitenden greift, bei der geschäftlichen Bewirtung nicht von Relevanz.
- Aufwendungen für Feiern, Restaurantbesuche oder große Buffets mit vollständigen Gerichten zählen dementsprechend zu Bewirtungskosten.
- Die Kosten für Betriebsfeiern, bei denen sowohl externe als auch betriebsinterne Gäste eingeladen sind, können aufgeteilt werden: Die Betriebsausgaben für die eigenen Arbeitnehmenden werden dann zu 100 %, die für außenstehende Geschäftspartner zu 70 % abgezogen.
Rechtliche Grundlagen für geschäftliche Aufmerksamkeiten und Bewirtungskosten
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – Einkommensteuergesetz: Bewirtungskosten
R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR – Einkommensteuerrichtlinien: Aufmerksamkeiten