Toppings für das Gehalt: Finanzielle Arbeitgeberzuschüsse
Darf’s ein bisschen mehr sein? Ein finanzieller Arbeitgeberzuschuss schafft Sicherheit und ist in vielen Fällen steuerfrei
Im Steuerrecht sind einige Möglichkeiten verankert, mit denen der Arbeitgebende das reguläre Entgelt seiner Arbeitnehmenden bezuschussen kann, in manchen Fällen sogar bezuschussen muss. Diese finanziellen Arbeitgeberzuschüsse sichern die Grundversorgung der Belegschaft ab oder dienen als Incentives, also als Gehaltsextras, mit denen der Arbeitgebende seinem Team etwas Gutes tun kann.
1. Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
- Der Arbeitgebende kann für seine Belegschaft einen Krankenkassenzusatztarif abschließen, der die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ergänzen soll.
- Durch den Zuschuss entsteht dem Arbeitnehmenden ein geldwerter Vorteil, den er zu versteuern hat und der beitragspflichtig ist. Allerdings kann der Arbeitgebende die Abgaben in Form einer Pauschalversteuerung übernehmen.
2. Betriebliche Krankenzusatzversicherung (bKV)
- Der Arbeitgebende kann für seine Belegschaft einen Krankenkassenzusatztarif abschließen, der die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ergänzen soll.
- Durch den Zuschuss entsteht dem Arbeitnehmenden ein geldwerter Vorteil, den er zu versteuern hat und der beitragspflichtig ist. Allerdings kann der Arbeitgebende die Abgaben in Form einer Pauschalversteuerung übernehmen.
3. Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld
- Ist der Arbeitnehmende länger als sechs Wochen erkrankt, übernimmt die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung, meist in Höhe von 70 % des Bruttoarbeitslohns. Der Arbeitgebende kann diese Entgeltfortzahlung bezuschussen.
- Dieser Arbeitgeberzuschuss ist lohnsteuerpflichtig, aber nicht beitragspflichtig. Voraussetzung ist, dass der addierte Betrag von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss monatlich nicht höher ist als der Nettolohn plus 50 €.
4. Arbeitgeberzuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung
- Ist ein Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat oder freiwillig versichert, können seine Beiträge vom Arbeitgebenden bezuschusst werden.
- Dieser Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei, wenn er dem regulären Arbeitgeberanteil für die Krankenversicherungspflicht entspricht, also der Hälfte des Beitrags. Überschreitet er den Anteil, wird der Zuschuss steuerpflichtig.
5. Mutterschaftsgeld
- Während der Mutterschutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das ihr wegfallendes Gehalt ersetzen soll. Dieses beträgt aber höchstens 13 € pro Kalendertag. Um den geringen Betrag aufzustocken, ist der Arbeitgebende verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn der durchschnittliche Nettolohn der Mutter 13 € pro Tag überschreitet.
- Sowohl der Arbeitgeberzuschuss als auch das Mutterschaftsgeld sind steuerfrei und nicht beitragspflichtig.
6. Kindergartenzuschuss
- Der Arbeitgebende kann jungen Familien bei den Kosten für private Kindergärten oder Tagesmutter finanziell unter die Arme greifen.
- Der Zuschuss unterliegt keiner Obergrenze, ist immer steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
7. Arbeitgeberzuschuss zu Weiterbildungen
- Will oder soll sich der Arbeitnehmende weiterbilden, können die Kosten für die Maßnahme vom Arbeitgebenden übernommen werden.
- Wenn sich der Arbeitnehmende in „ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebenden weiterbildet, zählen die Kosten dafür nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
8. Notstandsbeihilfe
- Erleidet der Arbeitnehmende einen Unglücksfall, der für ihn eine wirtschaftliche Belastung darstellt, kann ihn der Arbeitgebende finanziell unterstützen.
- Dabei bleibt der Arbeitgeberzuschuss von bis zu 600 € jährlich steuerfrei.