Ihr steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenzuschuss
Ermöglichen Sie Fachkräften, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Der Kindergartenzuschuss ist was für jede Familie! Viele junge Familien werden bei der Lebensplanung vor die Frage gestellt: Kind oder Beruf? Mit einem Arbeitgeberzuschuss zum Kindergarten (Kindergartenzuschuss) können Sie Eltern in Ihrem Unternehmen unter die Arme greifen.
Denn noch immer sind freie Plätze in staatlichen Einrichtungen trotz des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz rar gesät. Private Alternativen sind für die Eltern finanziell häufig nur schwer zu bestreiten. Ein Kindergartenzuschuss kommt nicht nur der jungen Familie, sondern auch Ihrem Unternehmen zugute, denn er ist komplett steuer- und beitragsfrei.
Steuerfrei und ohne Höchstgrenze: der Kindergartenzuschuss
Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden mit einem Kindergartenzuschuss unterstützen wollen, gibt es grundsätzlich keine Obergrenze für die Steuerfreiheit. Dies ist in der Einkommenssteuererklärung anders: Hier können nur 2/3 der Kindergartenzuschuss und maximal 4.000 € abgesetzt werden.
Durch Ihren Kindergartenzuschuss machen Sie also beispielsweise kostenintensive Betreuungseinrichtungen oder private Tagesmütter für Ihren Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin erschwinglich.
Neben Geldleistungen für die Kinderbetreuung in Ganztagespflegestellen, Krippen, Tagesstätten oder bei Tagesmüttern (Kindergartenzuschuss) sind auch Sachleistungen für Ihr Unternehmen steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Dies können zum Beispiel ein betriebseigener Kindergarten oder eine Firmen-Kinderkrippe sein.
Ein steuerfreier Höchstbetrag für den bezuschussten Kindergartenzuschuss wird in der Politik zwar diskutiert, jedoch ist momentan eine Änderung des Gesetzes nicht absehbar.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Kindergartenzuschuss:
- Sie als Arbeitgeber:in müssen den Kindergartenzuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Der Arbeitslohn Ihres Mitarbeiters oder Ihrer Mitarbeiterin darf also nicht umgewandelt werden.
- Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin muss nachweisen, dass die Höhe der Kindergartenzuschuss mindestens Ihrem Arbeitgeberzuschuss entspricht. Dies ist auch bei Barzuschüssen der Fall. Die Nachweise müssen als Originale aufbewahrt werden und dem Lohnkonto zugeordnet sein.
- Das Kind darf grundsätzlich noch nicht schulpflichtig sein. Seit 2015 gilt ein Kind solange als nicht schulpflichtig, bis es eingeschult worden ist.
- Sollte das Kind im eigenen Haushalt betreut werden, können die anfallenden Kindergartenzuschuss nicht vom Arbeitgebenden steuerfrei bezuschusst werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung durch externe Personen oder Familienangehörige vorgenommen wird.
- Kosten, die nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes aufgewandt werden, sind als Arbeitgeberzuschuss nicht steuerfrei. Das können zum Beispiel die Beförderungskosten zwischen Tagesmutter und Wohnung sein. Auch Kosten, die für den Unterricht des Kindes anfallen, sind nicht steuerfrei.
Rechtliche Grundlagen zum steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu Kindergartenzuschuss
- R 3.33 LStR – Lohnsteuerrichtlinien: Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
- § 3 Nr. 33 EStG – Einkommensteuergesetz: Steuerfreie Leistung - Kindergartenzuschuss
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Einkommensteuergesetz: Sonderausgaben - Absetzbarer Kindergartenzuschuss