Steuerfreies Urlaubsgeld Das müssen Sie beachten – Mit Urlaubsgeld für die Reisekasse
Das müssen Sie beachten, damit Ihr Zuschuss zum Urlaubsgeld steuerfrei bleibt
Ein finanzieller Zuschuss für den Urlaub ist ein immer gern gesehener Benefit, der aber bei falscher Anwendung richtig teuer werden kann. Denn Urlaubsgeld zählt grundsätzlich erst einmal als zusätzliches Einkommen, das ganz regulär versteuert wird. Da bleibt häufig nach Abzug aller Abgaben wenig übrig für die Reise.
Eine echte Alternative ist die sogenannte Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmende, die bei Ihren Mitarbeitenden im vollen Umfang ankommt und den Sie nur pauschal zu versteuern haben. Folgendes müssen Sie beachten, um Ihrem Team dieses steuerfreie und sozialabgabenfreie Urlaubsgeld zukommen lassen zu können.
So wird die Erholungsbeihilfe berechnet
- Die Erholungsbeihilfe ist auf eine jährliche Freigrenze festgesetzt. Wird die Freigrenze überschritten, werden auf den Gesamtbetrag des Zuschusses Abgaben fällig.
- Die Freigrenze liegt pro Mitarbeiter:in jährlich bei 156 €. Für den Ehepartner können noch zusätzlich 104 € und für jedes Kind 52 € ausbezahlt werden.
- Wird die Freigrenze nicht überschritten, ist das Urlaubsgeld für Ihren Mitarbeitenden komplett steuerfrei. Auch Sozialabgaben müssen nicht entrichtet werden.
- Sie als Arbeitgeber:in müssen die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % versteuern.
- Da die Freigrenze für ein Jahr gilt, ist auch die Auszahlung von Teilbeträgen möglich.
Unter diesen Voraussetzungen ist das Urlaubsgeld steuerfrei
- Das Urlaubsgeld muss in zeitlichem Bezug zum Urlaub stehen. Deshalb darf es frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden.
- Die Erholungsbeihilfe kann auch als Sachbezug ausbezahlt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sie direkt die Anreisekosten übernehmen würden. Gängiger ist aber die Barbezuschussung.
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht, der Anspruch sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden.
- Allerdings kann sich Ihr Mitarbeitender auf das Gewohnheitsrecht berufen und den Zuschuss erneut einfordern, wenn Sie ihn in der Vergangenheit schon mehrfach ausgezahlt haben. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag setzt das Gewohnheitsrecht aber außer Kraft.
- Wenn Sie Urlaubsgeld auszahlen wollen, dann für alle im Unternehmen. Das fordert der Gleichbehandlungsgrundsatz.