Weihnachtsgeld: Grundlage für steuerfreie Bezüge
Weihnachtsgeld: Grundlage für steuerfreie Bezüge
Freiwillige Sonderzahlungen für pauschal versteuerte Bezüge
Das deutsche Recht sieht vor, dass freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld die Grundlage für steuerfreie Bezüge bilden kann – sofern es monatlich als Arbeitgeberzuschuss gewährt wird.
Basis dieser Möglichkeit ist die Regelung, dass Arbeitgeberzuschüsse nur dann pauschal versteuert oder steuerfrei gewährt werden können, wenn diese zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Entgeltumwandlungen oder Arbeitgeberzuschüsse, die vom Bruttogehalt abgezogen werden, sind nicht pauschal versteuerbar oder steuerfrei, sondern müssen versteuert werden.
Weihnachtsgeld als Einmalzahlung
Das Weihnachtsgeld gehört wie das 13. Gehalt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann unter anderem über Arbeitgeberzuschüsse oder eine Entgeltumwandlung gewährt werden.
In der Sozialversicherung gilt das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung oder Sonderzahlung, besitzt daher keinen Entgeltcharakter und ist aus diesem Grund nicht Teil des monatlichen Gehaltsanspruchs. Es darf nicht mit dem 13. Gehalt verwechselt werden, dass nicht aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten), sondern als Teil des Jahresgehalts gewährt wird. Das Weihnachtsgeld muss grundsätzlich versteuert und mit Sozialabgaben ausgezahlt werden.
Allerdings wird das Weihnachtsgeld nicht nur dem Auszahlungsmonat zugerechnet, sondern als Einmalzahlung dem gesamten Jahr, wenn durch die Zahlung des Weihnachtsgeldes die monatliche Bemessung der Beitragsgrenze überstiegen wird – ein ärgerlicher Umstand, der die Nettoauszahlung erheblich reduziert. Wird die Weihnachtsgratifikation jedoch monatlich in Form von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gezahlt, werden enorme Lohnnebenkosten gespart.
Anstelle der Weihnachtsgratifikation erhalten Arbeitnehmende einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss z. B. für die Verpflegung, Kindergartenbetreuung oder das Telefon.
Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ als monatliches Weihnachtsgeld
Im Jahr 2024 liegt der Sachbezugswert bei 4,13 €. Arbeitgebende haben so die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmenden einen täglichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 7,23€ (monatlich 108,45 €) zu gewähren. Das ist in vielfältigen Formen möglich. Die klassische Variante ist der Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“, bei dem der Arbeitgebende die Verpflegungskosten für die Mittagsmahlzeiten übernimmt.
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes durch die Belegprüfung und Abrechnung verzichten viele Arbeitnehmende aber darauf. Der Hrmony Essenszuschuss bietet Arbeitgebenden nun die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld ohne großen Aufwand zu gewähren. Bereits beim Eingang der Belege der Arbeitnehmenden prüfen wir von Hrmony deren Richtigkeit und schreiben den entsprechenden Betrag dem jeweiligen Arbeitgeberkonto gut.
Für die Nutzung der digitalen Essensmarken benötigen wir lediglich die Daten der Arbeitnehmenden, die am Arbeitgeberzuschuss „Verpflegung“ teilnehmen. Den Rest übernehmen wir. Am Ende des Monatsendes rechnen wir die Belege zusammen und Sie erhalten von uns eine Abrechnung, die Sie nur noch beim Finanzamt vorlegen müssen. So bleibt Ihnen mehr Zeit für andere Aufgaben im Unternehmen.